Lieferbedingungen. Allgemeine Bedingungen.
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Lieferbedingungen
1. Textilpflege
Die Textilpflege wird sachgemäß, fachgerecht und schonend ausgeführt.
2. Mängel an eingelieferten Reinigungsgut
Der Textilpfleger ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch die Beschaffenheit des Reinigungsgutes verursacht werden und die er nicht durch eine fachmännische Warenschau erkennen kann (z. B. Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte, ungenügende Echtheit von Färbungen und Drucken, Einlaufen, Imprägnierungen frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Fremdkörper und andere verborgene Mängel). Dasselbe gilt für Reinigungsgut, das nicht oder nur begrenzt reinigungsfähig ist, soweit es nicht entsprechend gekennzeichnet ist oder der Textilreiniger dies durch fachmännische Warenschau nicht erkennen kann.
3. Rückgabe
Die Rückgabe des Reinigungsgutes erfolgt gegen Aushändigung der Auftragsbestätigung (z. B. Ticket). Andernfalls hat der Kunde seine Berechtigung zu beweisen. Der Kunde muss das Reinigungsgut innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten Liefertermin abholen. Geschieht dies nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Termin und ist dem Textilpfleger der Kunde oder seine Adresse unbekannt, so ist er zur gesetzlich vorgesehenen Verwertung berechtigt, es sei denn, der Kunde meldet sich vor der Verwertung. Solche Kleidungsstücke, deren Erlös die Kosten des genannten Verwertungsverfahrens nicht übersteigt, können wirtschaftlich vernünftig und freihändig verwertet werden. Der Kunde hat Anspruch auf einen etwaigen Verwertungserlös.
4. Mängel am ausgelieferten Reinigungsgut
Bei Mängeln am ausgelieferten Reinigungsgut hat der Kunde zu beweisen, dass das Reinigungsgut vom Textilpfleger bearbeitet wurde, z. B. durch Vorlage der Auftragbestätigung oder des Tickets. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe gerügt werden.
5. Haftungsgrenzen
Der Textilpfleger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes begrenzt in Höhe des Zeitwertes wenn das Reinigungsgut explizit und unmissverständlich über eine Kennzeichnung verfügt, wo durch erkennbar wird, wer der Eigentümer der Ware ist. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilpfleger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.
ACHTUNG
Unsere Haftung kann auf des 15fache des Reinigungspreises begrenzt sein (siehe Nr. 5 AGB). Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, z. B. durch Abschluss einer Versicherung vereinbaren. Diese Bekanntmachung enthält keine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Empfehlung mit dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB- Gesetz) vom 09. Dezember 1976. Die Befugnis, nach diesem Gesetz sowie aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften die gerichtliche Prüfung verlangen, wird durch diese Bekanntmachung nicht eingeschränkt. Die vorstehende Empfehlung ist unverbindlich. Zu ihrer Durchsetzung kann kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewandt werden.
(Lieferbedingungen auf Basis der Konditionenempfehlung des Deutschen Textilreinigungsverbandes e.V. vom 1. August 1997. Veröffentlichung in: Bundesanzeiger, Nr. 147, Jahrgang 49 vom 09.08.1997)
Allgemeine Bedingungen
Für den Geschäftsverkehr zwischen den Vertragspartnern gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmerschriftlich bestätigt worden sind. Durch Abschluss des Vertrages verzichtet der Auftraggeber auf dieAnwendung etwaiger eigener Geschäftsbedingungen.
1. DIE LEISTUNGEN UND DEREN ABWICKLUNG
1.1. Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber Mietberufskleidung (Ausstattungsmenge, Umlaufmenge) und bei Bedarf alle damit im Zusammenhang stehenden Zusatzartikel (z.B. Schränke, Embleme usw.), nachstehend zusammenfassend „Mietberufskleidung“ genannt, und stellt ihm nach dem im Vertrag festgelegten Turnus im laufenden Austausch die im Vertrag benannte und bezifferte Mietberufskleidung für die vertragsgemäße Nutzung zur Verfügung. Der Auftragnehmer stellt die Mietberufskleidung bereit, pflegt und repariert sie, tauscht sie aus und hält sie als Lagerbestand vor. Die Instandhaltung bzw. der Ersatz von normal verschlissener Mietberufskleidung ist Sache des Auftragnehmers und ist im Preis inbegriffen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Überlassung von neuer Mietberufskleidung besteht gegenüber dem Auftragnehmer nicht, solange gebrauchte Mietberufskleidung zur Verfügung steht.
1.2. Der Auftraggeber hat das Recht, bei Aufstockungs- oder Reduzierungs-Bedarf eine entsprechende Anpassung der im Vertrag festgelegten Ausstattungsmenge (Umlaufmenge) an Mietberufskleidung zu den aktuellen Leasingpreisen zu verlangen, solange der Mindestauftragswert nicht unterschritten wird. Die Anpassung der Leasingpreise erfolgt grundsätzlich erst bei bestätigter (d.h. mit Lieferschein quittierter) Übergabe bzw. Rücknahme der Mietberufskleidung immer für den vollen vereinbarten Abrechnungsmodus (z.B. wöchentlich, monatlich). Jede Rücknahme wird ausschließlich durch den Auftraggeber organisiert (insbesondere das Einsammeln der Kleidung).
1.3. Der Auftragnehmer hält eine Neulagerbestandsmenge an Mietberufskleidung von höchstens 20% der aktuellen Ausstattungsmenge (Umlaufmenge) sowie eine Gebrauchtlagerbestandsmenge für eingerichtete, aber nicht in Rechnung gestellte gebrauchte Mietberufskleidung (im Auftrag des Auftraggebers etikettierte oder geänderte aber ungenutzte Neuware gilt als neue Mietberufskleidung) für den Auftraggeber vor. Die für den Auftraggeber bestehende neue und gebrauchte Lagerbestandsmenge (stillgelegter Bedarf) ist insgesamt bis zu 40% der aktuellen Ausstattungsmenge kostenfrei.
1.4. Ist die Mietberufskleidung auf Wunsch des Auftraggebers extra gefertigt worden (Sonderanfertigung), dann hält der Auftragnehmer eine Neulagerbestandsmenge an Mietberufskleidung von höchstens 100% der aktuellen Ausstattungsmenge vor. Die für den Auftraggeber bestehende neue und gebrauchte Lagerbestandsmenge (stillgelegter Bedarf) ist insgesamt bis zu 120% der aktuellen Ausstattungsmenge kostenfrei.
1.5. Der Auftraggeber darf die Mietberufskleidung nur im eigenen Betrieb/Niederlassung vertragsgemäß verwenden. Er darf sie insbesondere nicht durch Betriebsangehörige oder Dritte waschen oder reinigen lassen oder Betriebsfremden den Gebrauch daran überlassen. Die Pflege der Mietberufskleidung darf daher grundsätzlich nur vom Auftragnehmer vorgenommen werden, widrigenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadensersatz zu fordern.
1.6. Die Mietberufskleidung bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Sie darf nur für den vertraglich arteigenen Verwendungszweck benutzt werden. Sämtliche Mietberufskleidung ist sachgemäß zu lagern und zu schützen.
1.7. Für abhanden gekommene Mietberufskleidung und für Schäden, die nicht durch einen normalen Verschleiß der Mietberufskleidung entstanden sind, haftet der Auftraggeber.
2. VERTRAGSDAUER
2.1. Soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, werden Verträge auf 260 (zweihundertsechzig) Wochen geschlossen.
2.2. Die Kündigung kann mit einer Frist von 6 (sechs) Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit erfolgen, anderenfalls verlängert er sich um die gleiche Vertragslaufzeit.
2.3. Die Kündigung muss schriftlich durch Einschreiben erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit kommt es allein auf den Zeitpunkt des Empfanges beim Auftragnehmer an.
3. PREISE
3.1. Die im Einzelvertrag vereinbarten Leasingpreise sind vom Auftraggeber fortlaufend und gleichbleibend für jeden Abrechnungsmodus zu entrichten. Für ungebraucht zurückgegebene Mietberufskleidung hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Gutschrift der Leasingpreise.
3.2. Ein vom Auftraggeber verursachter ganzer oder teilweiser Nutzungsausfall der Mietberufskleidung, bedingt durch Betriebsferien, Betriebsunterbrechung, Krankheit oder dergleichen, berechtigt den Auftraggeber nicht zur Kürzung der Leasingpreise. Bei nachweislicher Überschreitung eines Nutzungsausfalls über zusammenhängende sechs Wochen hinaus, kann der Auftraggeber durch Rückgabe der Mietberufskleidung an den Auftragnehmer diese Mietberufskleidung ab der siebten Woche gegen Berechnung einer Bereitstellungsgebühr in Höhe von 25% des Leasingpreises stilllegen. Verschiedene Nutzungsausfälle können nicht zusammen gerechnet werden.
3.3. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Leasingpreise bei nachweisbar veränderten Material-, Energie- oder Lohnkosten auch während der Vertragslaufzeit neu anzubieten. Wird keine Einigung über eine Preisanpassung erzielt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende fristgerecht zu kündigen.
3.4. Wenn der stillgelegte Bedarf (Lagerbestandsmenge) das normale Höchstmaß (gemäß AGB Punkt 1.3 oder 1.4) übersteigt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Bereitstellungsgebühr für die Übermenge in Rechnung zu stellen. Die Bereitstellungsgebühr beträgt 25% des Leasingpreises, der im Fall der Nutzung dieser Übermenge zu bezahlen wäre.
3.5. Der Verkaufspreis der Mietberufskleidung setzt sich zusammen aus dem aktuellen Einkaufspreis, zuzüglich Transport- und Verpackungskosten, zuzüglich 20% Verkaufs-Aufschlag, zuzüglich die vom Hersteller berechneten Übergrößenzuschlags-Prozente.
3.6. Alle Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserfüllung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. ZAHLUNG
4.1. Die in Rechnung gestellten Beträge sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug zahlbar. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert.
4.2. Gerät der Auftraggeber länger als 4 Wochen in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in angemessener Höhe, mindestens aber in Höhe von 4% über den jeweiligen Diskontsatz der DEUTSCHEN Bundesbank, in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten. Weiterhin hat der Auftragnehmer das Recht, nachstehend genannte Maßnahmen zu treffen:
a. Das Vertragsverhältnis zu kündigen oder durch Wegnahme der Berufskleidung fristlos zu kündigen, oder
b. alle noch nicht fälligen Zahlungen zahlbar zu stellen, oder
c. alle anderen Maßnahmen zu treffen, welche geeignet erscheinen, die Forderung des Auftragnehmers aus dem Vertragsverhältnis zu befriedigen.
4.3. Im Falle der Zahlungseinstellungen bei einem Vergleich oder eines Konkursverfahrens gegen den Auftraggeber hat der Auftragnehmer ebenfalls die in der Ziffer 4.2 genannten Rechte.
4.4. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, über Ansprüche aus diesem Vertrag, ohne den Auftraggeber zu benachrichtigen, frei zu verfügen.
4.6. Überträgt der Auftraggeber seinen Betrieb, in welcher Form auch immer, auf einen Nachfolger, so hat er dafür einzustehen, dass der Nachfolger den laufenden Vertrag ordnungsgemäß erfüllt. Ein Wechsel in der Unternehmensform des Auftragnehmers berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages nicht.
4.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, pfändende Gläubiger auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen. Gleichzeitig ist er verpflichtet, den Auftragnehmer von Pfändungen der Sachen durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Sachen erheben, unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.
5. GEWÄHRLEISTUNGEN
5.1. Der Auftragnehmer trägt von der Abholung bis zur Anlieferung die Gefahr für die Mietberufskleidung. Der Auftraggeber trägt die Gefahr in der Zeit von der Anlieferung bis zur Abholung, und zwar auch für Diebstahl, Verlust und höhere Gewalt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für ausreichenden Versicherungsschutz der Mietkleidung, insbesondere für Feuer-, Wasser- und Diebstahlgefahr, Sorge zu tragen.
5.2. Schäden an der Mietberufskleidung, die während der vertrags- und sachgemäßen Nutzung oder altersmäßigen Verschleiß entstehen, trägt der Auftragnehmer. Für andere Schäden jeder Art haftet der Auftraggeber. Für Schäden durch Feuer oder Hitze geht die Gefahr in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers.
5.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, beim Gebrauch der Mietberufskleidung zu einem besonderen Maß an Sorgfalt und wird insbesondere die Gebrauchshinweise des Auftragnehmers beachten. Schäden, die durch eigenmächtig vom Auftraggeber vorgenommene Reparatur- oder Reinigungsmaßnahmen entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ein Gewährleistungsanspruch entfällt, wenn der Auftraggeber gegen die Vorschriften des Auftragnehmers für die Behandlung der Mietberufskleidung verstößt.
5.4. Der Auftraggeber hat die Mietberufskleidung in seinem Betrieb/Niederlassung zu verwenden und auch zu verwahren. Eine Weitergabe an Dritte oder ein Verbringen der Mietberufskleidung an einen Ort außerhalb des Betriebes/Niederlassung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Mietberufskleidung jederzeit zu besichtigen und ihren vertragsgemäßen Einsatz zu prüfen.
5.5. Wird die Mietberufskleidung während der Zeit, in die der Auftraggeber die Gefahr trägt, durch Dritte beschädigt, so gelten die Ersatzansprüche mit Entstehen auf den Auftragnehmer als abgetreten. Der Auftraggeber verpflichtet sich jedoch, die Forderung auf eigene Kosten gegen den Schädiger geltend zu machen, falls der Auftragnehmer dies verlangt.
5.6. Bei Schäden, die der Auftraggeber zu vertreten hat, hat er den Auftragnehmer sofort schriftlich von dem Schaden zu unterrichten. Der Auftragnehmer wird dann die geschädigte Mietberufskleidung auf Kosten des Auftraggebers entweder ersetzen oder reparieren. Wenn die Reparaturkosten höher werden als eine Ersatzbeschaffung, so wird der Auftraggeber die Mietberufskleidung kostenpflichtig ersetzen.
5.7. Ist der Auftragnehmer zum Schadensersatz verpflichtet, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet er nur für den unmittelbaren Schaden, jedoch höchstens in Höhe des Preises einer turnusmäßigen Lieferung. Er haftet nicht für mittelbare Schäden, gleich welcher Art.
5.8. Ansprüche des Kunden, wie z.B. Wandlung, Minderung und Schadensersatz, insbesondere für mittelbare Schäden und solche aus positiver Vertragsverletzung, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
6. ANKAUFSVERPFLICHTUNGEN
6.1. Endet das Vertragsverhältnis, gleich aus welchem Grund, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vom Auftragnehmer bereitgestellte Ausstattungsmenge (Umlaufmenge), und die gesamte Neulagerbestandsmenge (Höchstmenge gemäß AGB Punkt 1.3 oder 1.4), sowie die gesamte (ohne Begrenzung) gebrauchte Lagerbestandsmenge (im Auftrag des Auftraggebers etikettierte oder geänderte Neuware gilt als neue Mietberufskleidung) gegen Berechnung zum Zeitwert, bzw. Verkaufspreis zu übernehmen, soweit er nicht durch den Auftragnehmer ganz oder teilweise aus dieser Verpflichtung entlassen wird. Ein Kaufanspruch seitens des Auftraggebers besteht nicht. Wäschetauschschränke sind von der Ankaufsverpflichtung grundsätzlich ausgeschlossen und bleiben Eigentum des Auftragnehmers.
6.2. Der Zeitwert der Ausstattungsmenge (Umlaufmenge) wird wie folgt berechnet: Verkaufspreis der Mietberufskleidung (AGB Punkt 3.5) abzüglich 0,40% für jede Woche vom Zeitpunkt der Indienststellung bis zur Vertragsbeendigung. Auf der gesamten Mietberufskleidung ist der Zeitpunkt der Indienststellung angegeben. Der Neulagerbestand wird zum vollen Verkaufspreis berechnet, der gebrauchte Lagerbestand beträgt mindestens 50% vom Verkaufswert.
6.3. Anstelle der Bereitstellungsgebühr nach AGB Punkt 3.4 können sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber verlangen, dass der Auftraggeber die stillgelegte Ausstattungsmenge (Umlaufmenge) zum angemessenen Preis, mindestens 50% vom Verkaufswert, kauft.
6.4. Sofern auf Wunsch des Auftraggebers spezielle Mietberufskleidung angefertigt oder extra für ihn angeschafft worden sind (Sonderanfertigung), so sind diese vom Auftraggeber vollständig zu kaufen, auch wenn sie sich auf dem Lager des Auftragnehmers oder im Herstellungsprozess beim Hersteller befinden.
7. LIEFERTERMINE
7.1. Liefertermine sind stets freibleibend. Der Auftragnehmer kann von einem Vertrag zurücktreten, falls deren Lieferanten oder sonstige Zulieferbetriebe ihrerseits diesen nicht oder nicht rechtzeitig beliefern. In diesem Fall kann der Auftraggeber Ansprüche gegen den Auftragnehmer nicht geltend machen.
8. BESONDERES
8.1. Wird der Betrieb des Auftragnehmers aus Gründen höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, Notstand) ganz oder teilweise stillgelegt und gelingt es ihm nicht, den Auftrag ausführen zu lassen, so ist der Auftraggeber berechtigt, die ihm zum Gebrauch überlassene Kleidung selbst zu pflegen oder durch Dritte pflegen zu lassen.
8.2. Höhere Gewalt im Bereich des Auftraggebers oder Auftragnehmers (z.B. Streik, Aussperrung, Notstand) befreien während ihrer Dauer und ihrem Umfang den Auftragnehmer von seinen vertraglichen Verpflichtungen.
8.3. Der Auftraggeber braucht für die Dauer der Beeinträchtigung nur 50% der Leasingpreise für die betroffenen Lieferungen zu zahlen.
8.4. Aus wichtigem Grund ist dieser Vertrag fristlos kündbar. Ein wichtiger Grund ist stets gegeben, wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist oder er die Sachen von Dritten waschen bzw. reinigen lässt.
8.5. Wird der Vertrag aus Gründen vorzeitig beendet, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat er mindestens 50% vom restlichen Auftragswert als Schadensersatz zu leisten, es sei denn, der Auftraggeber beweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
8.6. Für Nachlieferungen und/oder Folgeverträge zwischen den Vertragsparteien gelten dieselben Geschäftsbedingungen, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird.
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
9.1. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
9.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
9.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.4. Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist Königswinter, soweit der Auftragnehmer Vollkaufmann ist.
9.5. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
Stand: August 2014